Radfahren im HerbstVorsicht bei nassem Laub auf dem Radweg!

Armin Herb

 · 13.11.2022

Radfahren im Herbst: Vorsicht bei nassem Laub auf dem Radweg!Foto: Adobe Stock
Liegt Laub auf dem Radweg, müssen Radfahrer mit Rutschgefahr rechnen.

Radfahren im Herbst birgt besondere Herausforderungen. Worauf müssen sich Radfahrende einstellen und wer trägt die Verantwortung bei einem Unfall, der durch Wegrutschen auf nassem Laub passiert ist? MYBIKE-Rechtstipp von Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Born aus Dortmund.

Wer im Herbst mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss sich nicht nur auf anderes Wetter einstellen:
Die Tage sind deutlich kürzer. Nebel und Regen können auch tagsüber die Sicht einschränken. Also sollte auf jeden Fall die Lichtanlage am Rad funktionieren. Verantwortungsvolle Radfahrer sind aus Sicherheitsgründen mit Tageslicht und reflektierender Bekleidung unterwegs.

Achtung Rutschgefahr!

Aber auch die Straßenverhältnisse ändern sich im Herbst – leider meist zum Schlechteren. Oft befinden sich Wasser und nasses, rutschiges Laub auf der Straße und dem Radweg. Deshalb sollten die Reifen am Rad noch genügend Profil haben und der Radfahrer sein Fahrverhalten inklusive Geschwindigkeit den Verhältnissen anpassen. Dass die Radwege entsprechend gesäubert sind, kann man nämlich nicht unbedingt erwarten. Und dass man im Falle eines Unfalles z. B. auf nassem Laub auch meist selbst verantwortlich ist, zeigt das nachfolgende Rechtsurteil.

Rechtstipp

von Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Born, Dortmund

Mit nassem Laub ist zu rechnen

Die spätere Klägerin war in der Mittagszeit mit ihrem Fahrrad auf einem Rad- und Fußweg zwischen zwei Ortsteilen gestürzt, nach ihrer Behauptung wegen feuchten Laubs und nasser Nadeln. Ihre Klage blieb allerdings erfolglos. Zwar müsse die Gemeinde, so das Gericht, die von ihr unterhaltenen Verkehrsflächen grundsätzlich von abhilfebedürftigen Gefahrenstellen freihalten. Für den Umfang dieser Pflicht spielten aber die Art des Verkehrs und die berechtigten Sicherheitserwartungen der Benutzer eine Rolle. Die Verkehrsteilnehmer hätten die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich hinzunehmen und müssten mit typischen Gefahrenquellen, wie z.B. nasses Laub rechnen. Abhilfebedarf bestehe erst dann, wenn Gefahren vorlägen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien. Maßgeblich seien dafür das äußere Erscheinungsbild und die Verkehrsbedeutung. Hier könne die Gemeinde schon aufgrund begrenzter persönlicher und sachlicher Mittel nicht sämtliche Straßen und Wege frei von Verschmutzung und Laub halten. In ländlichen Bereichen müsse – anders als innerorts – mit mäßiger Verschmutzung gerechnet werden. Hier habe ein für die Jahreszeit typischer Belag mit Laub und Nadeln vorgelegen, aber keine versteckte Gefahrenstelle, wie z. B. vermodertes Laub unter einer trockenen Laubschicht. Wenn die Radfahrerin unsicher gewesen sei, habe sie absteigen und schieben können (OLG Hamm v. 11.04.2022 – 11 U 49/21, BeckRS 2022, 22250).